Rechtsprechung
RG, 05.12.1908 - Rep. V. 128/08 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1908,185) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Bedarf es zur Eintragung der Verteilung des Forderungsbetrages einer Gesamthypothek auf die einzelnen damit belasteten Grundstücke und insbesondere zur Löschung der auf diese nicht zugeteilten Beträge der Zustimmung der Grundstückseigentümer?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 70, 91
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 30.03.2000 - VII ZR 299/96
Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshyptohek bei Arbeiten des Unternehmes an …
Das ergibt sich aus § 1132 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Gläubiger die Gesamthypothek aufteilen kann, wodurch die Gesamthypothek in eine oder mehrere Einzelhypotheken für selbständige Forderungen zerfällt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1976 - V ZR 104/74, WM 1976, 585, 586) und die Mitbelastung der Grundstücke in Höhe der auf sie nicht zugeteilten Beträge erlischt (RGZ 70, 91, 93 f). - OLG Düsseldorf, 04.11.1994 - 3 Wx 459/94
Zustimmung des Eigentümers zur Löschung eines Grundpfandrechts (m. Anm. Wochner)
Bereits das Reichsgericht vertrat die Auffassung, daß die zur Durchführung der Verteilung erforderliche Eintragung keine Löschung darstelle, weshalb dem Gläubiger das ihm zustehende Recht, das gesamte Grundpfandrecht unabhängig vom Eigentümer zu verteilen, nicht durch § 27 GBO entzogen werden dürfe ( RGZ 70, 91, 93). - KG, 17.08.2017 - 1 W 334/17
Wohnungsgrundbuchsache: Wirkung der Gestattung des Teilvollzugs bei einer …
Das Erlöschen der Mitbelastung aufgrund einer Verteilung nach § 1132 Abs. 2 BGB ist gemäß § 48 Abs. 2 GBO von Amts wegen zu vermerken (RGZ 70, 91;… KG a.a.O.). - OLG Celle, 30.07.1997 - 4 W 168/97
Gesamtgrundpfandrecht nach Betragsaufteilung
Die Gesamtgrundschuld erlosch nur in Höhe der jeweils überschießenden Beträge (RGZ 70, 91).